{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-57-28--_1992-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001745.pdf?ID=150001745", "Checksum": "c2c0d35c7dd68d02aac400cc0dee9352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1992 JAAC 57.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1992 JAAC 57.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1992 JAAC 57.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:24", "Checksum": "1508c5c220866c17ec5f732f6a62f337", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1992 JAAC 57.28 \r\n\n 2\nDamit finde die gesetzliche Regelvermutung fehlender staatlicher Verfolgung\ngrundsätzlich Anwendung, ausser die Anhörung vor den Asylbehörden ergäbe\nHinweise auf eine individuelle Verfolgung. Vorliegend ergäben sich keine\nsolchen Hinweise, da sich die Situation in Rumänien im Laufe des Jahres\n1991 grundlegend verändert habe. Somit bestehe für den Beschwerdeführer\nkein Anlass zu Furcht vor Verfolgung mehr und folglich sei nunmehr auch\neine Verpflichtung zur Rückkehr nach Rumänien rechtmässig und zumutbar.\nDie Frage eines Bleibe- und Aufenthaltsrechts in Ungarn könne somit\noffengelassen werden.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission heisst die. Beschwerde gut, hebt die\nangefochtene Verfügung auf und weist die Vorinstanz zur Weiterführung des\nVerfahrens an.\n(Anmerkung: Die Frage des Nichteintretens gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG stellt\nsich im vorliegenden Fall nicht, da das Gesuch vor Inkrafttreten des BB vom\n22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AVB] eingereicht worden ist.)\nAus den Erwägungen\n3. Das BFF verfügte vorliegend die Abweisung des Asylgesuchs gestützt\nauf Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG. Bei Art. 6 AsylG handelt es sich um einen\nsogenannten Asylausschlussgrund (vgl. auch Art. 8 und 8a AsylG), welcher\n«noch keine verbindliche Negierung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft»\nzur Folge hat (vgl. BBl 1977 III 128). Bei Verweigerung des Asyls\ngestützt auf einen Asylausschlussgrund muss an sich regelmässig die\nFlüchtlingseigenschaft geprüft werden. «Darauf kann höchstens verzichtet\nwerden, wenn Art. 6 AsylG zur Anwendung kommt, die Ausreise in den\nDrittstaat möglich ist und ausgeschlossen werden kann, dass für den\nGesuchsteller dort irgendwelche Gefahr besteht» (Kahn Walter, Grundriss\ndes Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 165, Anm. 65).\nDas BFF hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Frage der\nAsylrelevanz und der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Asylgründe\nkönne offengelassen werden, weshalb dem Beschwerdeführer die\nFlüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Diese Schlussfolgerung\nist offensichtlich falsch. Wenn die Vorinstanz die Vorbringen des\nBeschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft\ngemäss Art. 3 AsylG nicht prüft, kann sie sich auch nicht verbindlich über\ndessen Flüchtlingseigenschaft äussern. Sie hätte allenfalls das Asylgesuch des\nBeschwerdeführers gestützt auf Art. 6 AsylG ohne Prüfung der Asylrelevanz\nabweisen können. Indem sie dem Beschwerdeführer gemäss Ziffer 1\ndes Dispositivs der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft\nohne materielle Prüfung nicht zuerkennt, verletzt sie Bundesrecht. In\nder Vernehmlassung vom 29. April 1992 äussert sie sich rudimentär zur\nFlüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 16\nAbs. 2 AsylG und den Beschluss des Bundesrates vom 25. November 1991,\nwonach Rumänien zu einem «safe country» erklärt wurde. Diese nachträgliche\nPrüfung vermag indessen die festgestellte Rechtsverletzung nicht zu heilen,\nzumal die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht Gegenstand der\nangefochtenen Verfügung ist.\n4. Das BFF hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6\nAbs. 1 Bst. b AsylG mit der Begründung abgelehnt, als ungarischstämmigem\nRumänen würde ihm in Ungarn ohne weiteres Bleibe- und Aufenthaltsrecht\n\n"}