7 Kundenrückgewinnungsmassnahmen sowie für die Überprüfung der Einhaltung von Verträgen benutzt hat. Angesichts der gesetzlichen Definition der Interkonnektion ist es geradezu offensichtlich, dass es sich dabei nicht um eine Verwendung «im Rahmen der Interkonnektion» handelt, was die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Demzufolge hat das BAKOM zu Recht eine Verletzung von Art. 50 Abs. 2 FDV festgestellt. [60] «Carrier Preselection». Page d’accueil de la Commission de recours INEN