60 FDV eingeschränkt ist. Dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Kundendaten weder an Verkehrsdaten noch an Inhalte gekoppelt sind (vgl. Tätigkeitsbericht 1999/2000 des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, Ziff. 3.1., abrufbar unter www.edsb.ch). Im Rahmen der Interkonnektion anfallende Informationen sind demgegenüber besonders schützenswert auf Grund der Datenfülle und wegen des Informationsvorsprungs der Beschwerdeführerin (vgl. E. 10.2). 10.5. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Information «CPS ja oder nein» in der für das Aufsichtsverfahren massgeblichen Zeitspanne für Kundenbindungs- und