Ferner erweist sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin als unbegründet, wonach sich das BAKOM widersprüchlich verhalte, indem es der Beschwerdeführerin zwar das Recht zugestehe, gestützt auf Kundendaten gezielt Marketingmassnahmen durchzuführen, Teilnehmerinnen und Teilnehmer dann aber vor solchen Massnahmen schützen wolle, wenn diese auf CPS-Informationen beruhten. Die in den Kundenverzeichnissen der Fernmeldedienstanbieterinnen gespeicherten Daten fallen anerkanntermassen nicht unter das Fernmeldegeheimnis, womit auch deren Bearbeitung nicht durch Art. 43 FMG bzw. Art. 60 FDV eingeschränkt ist.