Das BAKOM hat stets festgehalten, dass es mit seiner Verfügung nicht die Kenntnis, sondern die Verwendung von Informationen aus der Interkonnektion für interkonnektionsfremde Zwecke untersagt. Ferner erweist sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin als unbegründet, wonach sich das BAKOM widersprüchlich verhalte, indem es der Beschwerdeführerin zwar das Recht zugestehe, gestützt auf Kundendaten gezielt Marketingmassnahmen durchzuführen, Teilnehmerinnen und Teilnehmer dann aber vor solchen Massnahmen schützen wolle, wenn diese auf CPS-Informationen beruhten.