Teilnehmerin bzw. ein Teilnehmer mittels CPS eine andere Anbieterin wähle, da dies eine Teilkündigung des Vertrages mit der Beschwerdeführerin bedeute. Das BAKOM hat stets festgehalten, dass es mit seiner Verfügung nicht die Kenntnis, sondern die Verwendung von Informationen aus der Interkonnektion für interkonnektionsfremde Zwecke untersagt.