Festzustellen ist somit, dass der Schutzbereich von Art. 50 Abs. 2 FDV in Bezug auf die «Carrier Preselection» neben der Information über die Schaltung selbst gesamthaft all jene Daten als Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, welche die Schaltung ermöglichen (welche Teilnehmerin bzw. welcher Teilnehmer wickelt mit welcher Anbieterin [ab] wann den Fernmeldeverkehr ab) und welche nach der Schaltung im Rahmen der Interkonnektion anfallen (Verkehrsdaten und Umsätze).