Es ist unbestritten, dass CPS-Schaltungen zu keinem anderen Zweck vorgenommen werden. Da nicht die Kenntnis über die Schaltung, sondern die Verwendung dieser Information ausserhalb der Interkonnektion verboten ist, ist es unerheblich, auf welche Weise die Beschwerdeführerin oder eine ihrer Konkurrentinnen zur Information über die CPS-Schaltung gelangt, auch wenn es vorliegend offensichtlich ist, dass diese Information insbesondere bei der Beschwerdeführerin anfällt, da sie die Schaltung selber vornimmt. Ebenfalls unerheblich ist die Tatsache, dass die CPS-Schaltung nicht die einzige Möglichkeit ist, um Interkonnektion zu gewähren. Aus ihrem Einwand, wonach andere Anbieterinnen Grosskunden