50 Abs. 2 FDV, da diese für sich allein genommen keinen Bezug zur Interkonnektion habe. Die Beschwerdeführerin könne diese entweder von der gewählten Dienstanbieterin erhalten, aus der Konfiguration der Anschlusszentrale ableiten oder über den Dienst «Supplementary Services for CPS» beziehen. Möglich sei auch, dass die Kundin oder der Kunde die Information bei Kundenkontakten von sich aus mitteile. Die CPS-Schaltung ist eine der technischen Möglichkeiten, um den freien Zugang zu anderen Anbieterinnen und damit eines der Hauptziele der Interkonnektion zu ermöglichen. Es ist unbestritten, dass CPS-Schaltungen zu keinem anderen Zweck vorgenommen werden.