die im Zusammenhang mit Interkonnektionsverhandlungen gewonnen werden könnten. Diese Erläuterung bezog sich offensichtlich auf Abs. 1 (heute Abs. 1 und 3), der die Vertraulichkeit von Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen regelt. Nicht kommentiert wurde Abs. 2, wonach Kundeninformationen nur im Rahmen der Interkonnektion verwendet werden dürfen. 10.4. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, die Information, ob eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer von CPS Gebrauch mache, falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 50 Abs. 2 FDV, da diese für sich allein genommen keinen Bezug zur Interkonnektion habe.