Die Tatsache, dass der 3. Abschnitt des Kapitels über die Interkonnektion vorwiegend Bestimmungen über das Zustandekommen der Interkonnektion enthält, schliesst nicht aus, dass in diesem Abschnitt auch eine Vorschrift zum Schutz von Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlassen wurde, und lässt nicht den Schluss zu, dass Art. 50 Abs. 2 FDV entgegen seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck auszulegen ist. Daran ändert nichts, dass das BAKOM in seinen Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf zur FDV vom 30. Mai 1997 (Beilage 11 zur Ergänzung der Beschwerdebegründung) ausführte, Art. 42 (heute Art. 50) verbiete ausdrücklich den missbräuchlichen Umgang mit vertraulichen Informationen,