Zum einen die Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen, zum andern diejenigen über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Tatsache, dass der 3. Abschnitt des Kapitels über die Interkonnektion vorwiegend Bestimmungen über das Zustandekommen der Interkonnektion enthält, schliesst nicht aus, dass in diesem Abschnitt auch eine Vorschrift zum Schutz von Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlassen wurde, und lässt nicht den Schluss zu, dass Art. 50 Abs. 2 FDV entgegen seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck auszulegen ist.