5 regelt Abs. 2 die Verwendung von Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen der Interkonnektion anfallen und beschränkt sich damit nicht auf Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen. Auch die Berücksichtigung der systematischen Einordnung von Art. 50 FDV führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis: Die Verordnung schützt mit dieser Bestimmung zwei verschiedene Kategorien von Informationen gegen eine missbräuchliche Verwendung: Zum einen die Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen, zum andern diejenigen über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.