sie somit über einen Informationsvorsprung verfüge, dessen Ausnützung missbräuchlich wäre. Die Verwendung dieser Daten müsse demnach dem Schutz von Art. 50 Abs. 2 FDV unterliegen. Damit hat die Beschwerdeführerin selber Beispiele für mögliche Anwendungsfälle von Art. 50 Abs. 2 FDV genannt, die offensichtlich nicht aus den Interkonnektionsverhandlungen stammen. Der Wortlaut der Bestimmung ist diesbezüglich klar. Während Art. 50 Abs. 1 und 3 FDV die Vertraulichkeit von Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen betreffen und konkret aufzählen, an wen diese nicht (Abs. 1) bzw. an wen diese (Abs. 3) weitergegeben werden dürfen,