50 Abs. 2 FDV beziehe sich nur auf Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Interkonnektionsverhandlungen, weshalb die Informationen über CPS-Schaltungen gar nicht unter den Schutzbereich fielen. Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Ergänzung zur Beschwerdebegründung aus, gegen die vom BAKOM vertretene Vertraulichkeit von Informationen sei nichts einzuwenden, soweit damit die von der Teilnehmerin bzw. vom Teilnehmer ausgewählte Dienstanbieterin, die Interkonnektionsumsätze sowie die Verkehrsdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemeint seien, da diese Daten der Beschwerdeführerin exklusiv zur Verfügung stünden und