50 Abs. 2 FDV geregelte Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn Informationen über Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer ausserhalb der Interkonnektion verwendet werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die betreffenden Aktivitäten im Wettbewerb mit ihren Konkurrentinnen keinen Vorteil eingebracht hätten bzw. den Teilnehmerinnen und Teilnehmern keine Nachteile entstanden seien, zielen demnach an der Sache vorbei, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 10.3. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, Art.