anfallenden Informationen erlassen hat. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine Verletzung von Art. 50 Abs. 2 FDV nicht erst dann zu bejahen ist, wenn die Verwendung von Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausserhalb der Interkonnektion einen wettbewerbsrechtlichen Nachteil für andere Anbieterinnen oder einen persönlichkeitsrechtlichen Nachteil für Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer zur Folge hat. Vielmehr ist der in Art. 50 Abs. 2 FDV geregelte Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn Informationen über Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer ausserhalb der Interkonnektion verwendet werden.