Nach derselben Terminologie wird in Art. 50 Abs. 1 und 3 FDV bestimmt, an wen die Weitergabe der Informationen aus den Verhandlungen untersagt bzw. erlaubt ist; in Art. 50 Abs. 2 ist demgegenüber die Verwendung der Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer geregelt. Die Parallelität in der Logik dieser Bestimmungen lässt ebenfalls darauf schliessen, dass der Bundesrat im Rahmen der Verfahrensbestimmungen über die Interkonnektion sowohl eine Bestimmung zur Geheimhaltung (von Daten aus den Interkonnektionsverhandlungen) als auch eine Bestimmung zum Schutz der Persönlichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor einer missbräuchlichen Verwendung der über sie in der Interkonnektion