4 Der Aufbau von Art. 50 FDV und die verwendete Terminologie entsprechen denn auch derjenigen des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes im 7. Kapitel des FMG über das Fernmeldegeheimnis. So wird in Art. 43 FMG die Pflicht zur Geheimhaltung und das damit verbundene Verbot der Weitergabe geregelt, in Art. 46 der Persönlichkeitsschutz und die damit verbundene Regelung der Verwendung von Daten aus dem Fernmeldeverkehr (Art. 46 FMG). Nach derselben Terminologie wird in Art. 50 Abs. 1 und 3 FDV bestimmt, an wen die Weitergabe der Informationen aus den Verhandlungen untersagt bzw. erlaubt ist;