46 FMG durchaus in der Kompetenz des Bundesrates, in den Verfahrensbestimmungen über die Interkonnektion eine spezifisch die Interkonnektion betreffende Bestimmung zum Schutze der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor einer missbräuchlichen Verwendung der sie betreffenden Informationen vorzusehen. Diese Spezialbestimmung in Art. 50 Abs. 2 FDV zum Schutze der Teilnehmerinnen und Teilnehmer hat ihre gesetzliche Grundlage demnach sowohl in Art. 11 als auch in Art. 46 FMG.