Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgestaltung der Interkonnektion im Fernmeldegesetz um eine sektorspezifische Regelung handelt (Botschaft, a.a.O., S. 1427). Art. 46 FMG enthält den Auftrag an den Bundesrat, gewisse unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes kritische Fragen zu regeln (Botschaft, a.a.O., S. 1443). Demnach lag es auch gestützt auf Art. 46 FMG durchaus in der Kompetenz des Bundesrates, in den Verfahrensbestimmungen über die Interkonnektion eine spezifisch die Interkonnektion betreffende Bestimmung zum Schutze der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor einer missbräuchlichen Verwendung der sie betreffenden Informationen vorzusehen.