Der Zweck ist ebenso im Persönlichkeitsschutz zu sehen, indem bezogen auf den Fernmeldeverkehr und spezifisch bei der Interkonnektion anfallende Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur in diesem Rahmen verwendet werden dürfen. Die vom Bundesrat erlassene Spezialbestimmung macht demnach nicht nur zum Schutze des Wettbewerbs, sondern auch zum Schutze der Persönlichkeitsinteressen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Sinn. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgestaltung der Interkonnektion im Fernmeldegesetz um eine sektorspezifische Regelung handelt (Botschaft, a.a.O., S. 1427).