Der Zweck von Art. 50 Abs. 2 FDV ist somit nicht bloss in der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs zu sehen, was nötig ist, weil - wie die Beschwerdeführerin selber festgehalten hat - ihr gewisse Informationen aus dem Interkonnektionsverhältnis über Teilnehmerinnen und Teilnehmer wie die ausgewählte Fernmeldedienstanbieterin, die Interkonnektionsumsätze oder die Verkehrsdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer exklusiv zur Verfügung stehen. Der Zweck ist ebenso im Persönlichkeitsschutz zu sehen, indem bezogen auf den Fernmeldeverkehr und spezifisch bei der Interkonnektion anfallende Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur in diesem Rahmen verwendet werden dürfen.