3 des FMG Beachtung zu schenken, wonach die Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs beim Erbringen von Fernmeldediensten unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erfolgen hat (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c FMG). Der Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 FDV deutet denn auch darauf hin, dass der Bundesrat eine Bestimmung zum Schutze der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor einer missbräuchlichen Verwendung der über sie im Rahmen der Interkonnektion anfallenden Informationen erlassen hat. Dies macht auch Sinn.