Nicht zu dieser Aufsicht gehört hingegen die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des DSG, das auch Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation enthält. Damit stellt sich die Frage, ob auch Art. 50 FDV, insbesondere dessen Abs. 2, welcher im 4. Kapitel der FDV mit den Bestimmungen über die Interkonnektion enthalten ist, den Persönlichkeits- und Datenschutz regelt. 10.2. Dem Bundesrat wurde in Art. 11 Abs. 1 FMG die Kompetenz eingeräumt, die Grundsätze der Interkonnektion festzulegen. Unbestritten ist, dass der Schutz von Art. 50 FDV dem wirksamen und fairen Wettbewerb zwischen den Anbieterinnen dienen soll.