BBl 1996 III 1441 ff.). Die Ausführungsbestimmungen zum Fernmeldegeheimnis hat der Bundesrat im 5. Kapitel der FDV in den Art. 60 ff. erlassen. Das BAKOM wacht gemäss Art. 58 Abs. 1 FMG darüber, dass die Konzessionärinnen das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen einhalten. Zu dieser Aufsicht gehört demnach auch die Überwachung der Einhaltung der fernmelderechtlichen Daten- und Persönlichkeitsschutzvorschriften. Nicht zu dieser Aufsicht gehört hingegen die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des DSG, das auch Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation enthält.