43 FMG ist die Pflicht zur Geheimhaltung statuiert, Art. 44 f. FMG enthält Ausnahmen von dieser Pflicht und Art. 46 FMG beauftragt den Bundesrat, gewisse unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes kritische Fragen zu regeln wie beispielsweise die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr, da die Praxis gezeigt hat, dass es nicht immer möglich (und in Anbetracht der Akzeptanz gewisser Dienstleistungen in der Öffentlichkeit auch nicht gerechtfertigt) ist, die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sicherzustellen, bevor neue Dienstleistungen auf den Markt gelangen (vgl. Botschaft zum Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996; BBl 1996 III 1441 ff.).