Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post-, und Fernmeldeverkehrs (Abs. 1). Zudem hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2). Laut dem Zweckartikel in Art. 1 FMG soll dieses Gesetz unter anderem insbesondere einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und dabei einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c FMG). Im 7. Kapitel des FMG ist das Fernmeldegeheimnis geregelt. In Art. 43 FMG ist die Pflicht zur Geheimhaltung statuiert, Art.