50 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) vor, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Verwendung von Informationen über CPS-Schaltungen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung falle. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zweck von Art. 50 Abs. 2 FDV bestehe darin zu verhindern, dass eine der