Das BAKOM wies die Swisscom Fixnet AG im Wesentlichen an, die Verwendung von vertraulichen Interkonnektionsinformationen im Zusammenhang mit Fernmeldedienstleistungen und Marketingaktivitäten unverzüglich zu unterlassen. Ferner wurde die Swisscom Fixnet AG verpflichtet, die unrechtmässig erzielten Einnahmen an den Bund abzuliefern. Gegen diese Verfügung erhob die Swisscom Fixnet AG (Beschwerdeführerin) am 22. November 2002 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK) und beantragte deren Aufhebung.