Zusammenfassung des Sachverhalts: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) stellte nach Durchführung eines im März 2002 gegen die Swisscom AG eröffneten Aufsichtsverfahrens in seiner Verfügung vom 11. November 2002 unter anderem fest, die Swisscom Fixnet AG habe ihre Pflicht, Interkonnektionsinformationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur im Rahmen der Interkonnektion zu verwenden, verletzt. Denn die Swisscom Fixnet AG habe die im Zusammenhang mit der so genannten CPS[60]-Schaltung, welche technisch den Zugang zu den Diensten einer jeden Fernmeldedienstanbieterin gewährleiste und damit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am