Fernmeldewesen. Unrechtmässige Verwendung spezifischer Telekommunikationsinformationen. - Der Zweck von Art. 50 Abs. 2 FDV besteht nicht nur in der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Anbietern von Fernmeldediensten sondern auch im Schutz der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (E. 10.2) - Die im Zusammenhang mit einer «Carrier Preselection»-Schaltung anfallenden Daten dürfen nicht für Marketingzwecke oder zur Kontrolle der Vertragseinhaltung, sondern in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FDV nur im Rahmen der Interkonnektion verwendet werden (E. 10.5).