{"Signatur": "CH_VB_030", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_030_JAAC-68-26--_2003-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006476.pdf?ID=150006476", "Checksum": "90ff42379b05d702a7c649252fb213a5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunik..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:12", "Checksum": "c66332923adfa47a581f799d91f0ef04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 20.08.2003 JAAC 68.26 \r\n\n 6\nDamit die Information, ob CPS geschaltet ist oder nicht, dem Schutz von Art. 50\nAbs. 2 FDV unterstellt ist, muss es sich zudem um eine Information über\nTeilnehmerinnen bzw. Teilnehmer handeln. Davon ist zweifellos auszugehen,\nbezieht sich doch die Schaltung immer auf den Zugang einer konkreten\nTeilnehmerin bzw. eines konkreten Teilnehmers zu einer Anbieterin.\nDie Beschwerdeführerin hat denn auch selber ausgeführt, dass die mit\nder Schaltung betraute Einheit der Swisscom AG für die Vornahme der\nSchaltung zusätzliche Informationen über die betreffenden Teilnehmerinnen\nbzw. Teilnehmer benötige wie insbesondere deren Name, Adresse und\nTelefonnummer sowie den Namen der ausgewählten Dienstanbieterin. Die\nBeschwerdeführerin hat die Information, ob CPS geschaltet ist oder nicht,\nunter gleichzeitiger Zuordnung dieser Information zu den persönlichen Daten\nder betreffenden Teilnehmerin bzw. des betreffenden Teilnehmers verwendet.\nDamit besteht genau die in der Botschaft erwähnte Problematik, wonach\nfür sich allein genommen nichtssagende Informationen im Zusammenspiel\nmit anderen Daten ein grosses Missbrauchspotenzial bergen (vgl. E. 10.2).\nFestzustellen ist somit, dass der Schutzbereich von Art. 50 Abs. 2 FDV in Bezug\nauf die «Carrier Preselection» neben der Information über die Schaltung\nselbst gesamthaft all jene Daten als Informationen über Teilnehmerinnen und\nTeilnehmer erfasst, welche die Schaltung ermöglichen (welche Teilnehmerin\nbzw. welcher Teilnehmer wickelt mit welcher Anbieterin [ab] wann den\nFernmeldeverkehr ab) und welche nach der Schaltung im Rahmen der\nInterkonnektion anfallen (Verkehrsdaten und Umsätze).\nDaran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern,\nwonach ihre für die Kundenbeziehungen verantwortliche Einheit («Swisscom\nFixnet Retail Business») davon Kenntnis erhalten müsse, wenn eine\nTeilnehmerin bzw. ein Teilnehmer mittels CPS eine andere Anbieterin\nwähle, da dies eine Teilkündigung des Vertrages mit der Beschwerdeführerin\nbedeute. Das BAKOM hat stets festgehalten, dass es mit seiner Verfügung\nnicht die Kenntnis, sondern die Verwendung von Informationen aus der\nInterkonnektion für interkonnektionsfremde Zwecke untersagt.\nFerner erweist sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin als\nunbegründet, wonach sich das BAKOM widersprüchlich verhalte,\nindem es der Beschwerdeführerin zwar das Recht zugestehe, gestützt\nauf Kundendaten gezielt Marketingmassnahmen durchzuführen,\nTeilnehmerinnen und Teilnehmer dann aber vor solchen Massnahmen\nschützen wolle, wenn diese auf CPS-Informationen beruhten. Die in den\nKundenverzeichnissen der Fernmeldedienstanbieterinnen gespeicherten\nDaten fallen anerkanntermassen nicht unter das Fernmeldegeheimnis,\nwomit auch deren Bearbeitung nicht durch Art. 43 FMG bzw. Art. 60 FDV\neingeschränkt ist. Dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Kundendaten weder\nan Verkehrsdaten noch an Inhalte gekoppelt sind (vgl. Tätigkeitsbericht\n1999/2000 des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, Ziff. 3.1.,\nabrufbar unter www.edsb.ch). Im Rahmen der Interkonnektion anfallende\nInformationen sind demgegenüber besonders schützenswert auf Grund der\nDatenfülle und wegen des Informationsvorsprungs der Beschwerdeführerin\n(vgl. E. 10.2).\n10.5. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie bzw. ihre\nRechtsvorgängerin die Information «CPS ja oder nein» in der für das\nAufsichtsverfahren massgeblichen Zeitspanne für Kundenbindungs- und\n\n7\nKundenrückgewinnungsmassnahmen sowie für die Überprüfung der\nEinhaltung von Verträgen benutzt hat. Angesichts der gesetzlichen Definition\nder Interkonnektion ist es geradezu offensichtlich, dass es sich dabei nicht\num eine Verwendung «im Rahmen der Interkonnektion» handelt, was die\nBeschwerdeführerin auch nicht behauptet.\nDemzufolge hat das BAKOM zu Recht eine Verletzung von Art. 50 Abs. 2 FDV\nfestgestellt.\n[60] «Carrier Preselection».\n\nPage d’accueil de la Commission de recours INEN\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.26 - Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 20. August\n2003 [REKO UVEK F-2002-87]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 476\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}