{"Signatur": "CH_VB_030", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_030_JAAC-68-26--_2003-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006476.pdf?ID=150006476", "Checksum": "90ff42379b05d702a7c649252fb213a5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunik..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:12", "Checksum": "c66332923adfa47a581f799d91f0ef04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 20.08.2003 JAAC 68.26 \r\n\n 5\nregelt Abs. 2 die Verwendung von Informationen über Teilnehmerinnen und\nTeilnehmer, die im Rahmen der Interkonnektion anfallen und beschränkt sich\ndamit nicht auf Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen.\nAuch die Berücksichtigung der systematischen Einordnung von Art. 50 FDV\nführt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu keinem anderen\nErgebnis: Die Verordnung schützt mit dieser Bestimmung zwei verschiedene\nKategorien von Informationen gegen eine missbräuchliche Verwendung:\nZum einen die Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen, zum\nandern diejenigen über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Tatsache,\ndass der 3. Abschnitt des Kapitels über die Interkonnektion vorwiegend\nBestimmungen über das Zustandekommen der Interkonnektion enthält,\nschliesst nicht aus, dass in diesem Abschnitt auch eine Vorschrift zum Schutz\nvon Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlassen wurde,\nund lässt nicht den Schluss zu, dass Art. 50 Abs. 2 FDV entgegen seinem\nWortlaut sowie Sinn und Zweck auszulegen ist.\nDaran ändert nichts, dass das BAKOM in seinen Erläuterungen zum\nVernehmlassungsentwurf zur FDV vom 30. Mai 1997 (Beilage 11 zur Ergänzung\nder Beschwerdebegründung) ausführte, Art. 42 (heute Art. 50) verbiete\nausdrücklich den missbräuchlichen Umgang mit vertraulichen Informationen,\ndie im Zusammenhang mit Interkonnektionsverhandlungen gewonnen\nwerden könnten. Diese Erläuterung bezog sich offensichtlich auf Abs. 1\n(heute Abs. 1 und 3), der die Vertraulichkeit von Informationen aus den\nInterkonnektionsverhandlungen regelt. Nicht kommentiert wurde Abs. 2,\nwonach Kundeninformationen nur im Rahmen der Interkonnektion\nverwendet werden dürfen.\n10.4. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, die Information, ob eine\nTeilnehmerin oder ein Teilnehmer von CPS Gebrauch mache, falle nicht unter\nden Schutzbereich von Art. 50 Abs. 2 FDV, da diese für sich allein genommen\nkeinen Bezug zur Interkonnektion habe. Die Beschwerdeführerin könne diese\nentweder von der gewählten Dienstanbieterin erhalten, aus der Konfiguration\nder Anschlusszentrale ableiten oder über den Dienst «Supplementary Services\nfor CPS» beziehen. Möglich sei auch, dass die Kundin oder der Kunde die\nInformation bei Kundenkontakten von sich aus mitteile.\nDie CPS-Schaltung ist eine der technischen Möglichkeiten, um den freien\nZugang zu anderen Anbieterinnen und damit eines der Hauptziele der\nInterkonnektion zu ermöglichen. Es ist unbestritten, dass CPS-Schaltungen\nzu keinem anderen Zweck vorgenommen werden. Da nicht die Kenntnis\nüber die Schaltung, sondern die Verwendung dieser Information ausserhalb\nder Interkonnektion verboten ist, ist es unerheblich, auf welche Weise die\nBeschwerdeführerin oder eine ihrer Konkurrentinnen zur Information über\ndie CPS-Schaltung gelangt, auch wenn es vorliegend offensichtlich ist, dass\ndiese Information insbesondere bei der Beschwerdeführerin anfällt, da sie\ndie Schaltung selber vornimmt. Ebenfalls unerheblich ist die Tatsache, dass\ndie CPS-Schaltung nicht die einzige Möglichkeit ist, um Interkonnektion zu\ngewähren. Aus ihrem Einwand, wonach andere Anbieterinnen Grosskunden\nDirektverbindungen gewähren würden, ohne dass eine CPS-Schaltung erfolge,\nvermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.\n\n"}