{"Signatur": "CH_VB_030", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_030_JAAC-68-26--_2003-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006476.pdf?ID=150006476", "Checksum": "90ff42379b05d702a7c649252fb213a5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunik..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:12", "Checksum": "c66332923adfa47a581f799d91f0ef04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 20.08.2003 JAAC 68.26 \r\n\n 4\nDer Aufbau von Art. 50 FDV und die verwendete Terminologie entsprechen\ndenn auch derjenigen des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes im\n7. Kapitel des FMG über das Fernmeldegeheimnis. So wird in Art. 43 FMG\ndie Pflicht zur Geheimhaltung und das damit verbundene Verbot der\nWeitergabe geregelt, in Art. 46 der Persönlichkeitsschutz und die damit\nverbundene Regelung der Verwendung von Daten aus dem Fernmeldeverkehr\n(Art. 46 FMG). Nach derselben Terminologie wird in Art. 50 Abs. 1 und 3 FDV\nbestimmt, an wen die Weitergabe der Informationen aus den Verhandlungen\nuntersagt bzw. erlaubt ist; in Art. 50 Abs. 2 ist demgegenüber die Verwendung\nder Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer geregelt. Die\nParallelität in der Logik dieser Bestimmungen lässt ebenfalls darauf schliessen,\ndass der Bundesrat im Rahmen der Verfahrensbestimmungen über die\nInterkonnektion sowohl eine Bestimmung zur Geheimhaltung (von Daten\naus den Interkonnektionsverhandlungen) als auch eine Bestimmung\nzum Schutz der Persönlichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor\neiner missbräuchlichen Verwendung der über sie in der Interkonnektion\nanfallenden Informationen erlassen hat.\nIn diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine Verletzung von\nArt. 50 Abs. 2 FDV nicht erst dann zu bejahen ist, wenn die Verwendung\nvon Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausserhalb\nder Interkonnektion einen wettbewerbsrechtlichen Nachteil für andere\nAnbieterinnen oder einen persönlichkeitsrechtlichen Nachteil für\nTeilnehmerinnen bzw. Teilnehmer zur Folge hat. Vielmehr ist der in Art. 50\nAbs. 2 FDV geregelte Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn Informationen\nüber Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer ausserhalb der Interkonnektion\nverwendet werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach\nihr die betreffenden Aktivitäten im Wettbewerb mit ihren Konkurrentinnen\nkeinen Vorteil eingebracht hätten bzw. den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nkeine Nachteile entstanden seien, zielen demnach an der Sache vorbei,\nweshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.\n10.3. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, Art. 50 Abs. 2 FDV beziehe\nsich nur auf Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus\nden Interkonnektionsverhandlungen, weshalb die Informationen über\nCPS-Schaltungen gar nicht unter den Schutzbereich fielen. Demgegenüber\nführt die Beschwerdeführerin in ihrer Ergänzung zur Beschwerdebegründung\naus, gegen die vom BAKOM vertretene Vertraulichkeit von Informationen\nsei nichts einzuwenden, soweit damit die von der Teilnehmerin bzw. vom\nTeilnehmer ausgewählte Dienstanbieterin, die Interkonnektionsumsätze sowie\ndie Verkehrsdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemeint seien, da\ndiese Daten der Beschwerdeführerin exklusiv zur Verfügung stünden und\nsie somit über einen Informationsvorsprung verfüge, dessen Ausnützung\nmissbräuchlich wäre. Die Verwendung dieser Daten müsse demnach dem\nSchutz von Art. 50 Abs. 2 FDV unterliegen. Damit hat die Beschwerdeführerin\nselber Beispiele für mögliche Anwendungsfälle von Art. 50 Abs. 2 FDV genannt,\ndie offensichtlich nicht aus den Interkonnektionsverhandlungen stammen.\nDer Wortlaut der Bestimmung ist diesbezüglich klar. Während Art. 50\nAbs. 1 und 3 FDV die Vertraulichkeit von Informationen aus den\nInterkonnektionsverhandlungen betreffen und konkret aufzählen, an wen\ndiese nicht (Abs. 1) bzw. an wen diese (Abs. 3) weitergegeben werden dürfen,\n\n"}