{"Signatur": "CH_VB_030", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_030_JAAC-68-26--_2003-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006476.pdf?ID=150006476", "Checksum": "90ff42379b05d702a7c649252fb213a5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni 20.08.2003 JAAC 68.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Service de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Servizio dei ricorsi del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energiae delle comunicazioni"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunik..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:12", "Checksum": "c66332923adfa47a581f799d91f0ef04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission UVEK (des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) 20.08.2003 JAAC 68.26 \r\n\n 3\ndes FMG Beachtung zu schenken, wonach die Ermöglichung eines wirksamen\nWettbewerbs beim Erbringen von Fernmeldediensten unter Beachtung der\nPersönlichkeitsrechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erfolgen\nhat (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c FMG). Der Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 FDV\ndeutet denn auch darauf hin, dass der Bundesrat eine Bestimmung zum\nSchutze der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor einer missbräuchlichen\nVerwendung der über sie im Rahmen der Interkonnektion anfallenden\nInformationen erlassen hat. Dies macht auch Sinn. Denn wie der Botschaft\nzum FMG zu entnehmen ist, besteht eine Hauptproblematik des Datenschutzes\nim Telekommunikationsbereich darin, dass sich Daten, die für sich\nallein nichtssagend sind, im Zusammenspiel mit anderen Daten zu\nPersönlichkeitsprofilen verdichten können, die Rückschlüsse auf das Verhalten\nder Person erlauben (Botschaft, a.a.O., S. 1415).\nDas besondere Missbrauchspotenzial von Informationen über\nTeilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Zusammenhang mit der\nInterkonnektion anfallen, wird am vorliegenden Beispiel deutlich. Die\nBeschwerdeführerin verknüpfte als marktbeherrschende Anbieterin,\nwelche die CPS-Schaltung vornimmt, eine technische Information aus\nder Interkonnektion mit Personendaten von Teilnehmerinnen und\nTeilnehmern und verwendete das Resultat aus dieser Verknüpfung für\nkommerzielle Zwecke. Ermöglicht wurde dies insbesondere durch die\nmit der Interkonnektion verbundene Datenfülle und die Besonderheit der\nDatenflüsse, welche der Beschwerdeführerin einen Informationsvorsprung\nverschaffen. Der Zweck von Art. 50 Abs. 2 FDV ist somit nicht bloss in der\nGewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs zu sehen, was nötig ist,\nweil - wie die Beschwerdeführerin selber festgehalten hat - ihr gewisse\nInformationen aus dem Interkonnektionsverhältnis über Teilnehmerinnen\nund Teilnehmer wie die ausgewählte Fernmeldedienstanbieterin, die\nInterkonnektionsumsätze oder die Verkehrsdaten der Teilnehmerinnen\nund Teilnehmer exklusiv zur Verfügung stehen. Der Zweck ist ebenso im\nPersönlichkeitsschutz zu sehen, indem bezogen auf den Fernmeldeverkehr\nund spezifisch bei der Interkonnektion anfallende Informationen über\nTeilnehmerinnen und Teilnehmer nur in diesem Rahmen verwendet werden\ndürfen. Die vom Bundesrat erlassene Spezialbestimmung macht demnach\nnicht nur zum Schutze des Wettbewerbs, sondern auch zum Schutze der\nPersönlichkeitsinteressen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Sinn.\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgestaltung der\nInterkonnektion im Fernmeldegesetz um eine sektorspezifische Regelung\nhandelt (Botschaft, a.a.O., S. 1427). Art. 46 FMG enthält den Auftrag an den\nBundesrat, gewisse unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes\nkritische Fragen zu regeln (Botschaft, a.a.O., S. 1443). Demnach lag es auch\ngestützt auf Art. 46 FMG durchaus in der Kompetenz des Bundesrates, in\nden Verfahrensbestimmungen über die Interkonnektion eine spezifisch die\nInterkonnektion betreffende Bestimmung zum Schutze der Teilnehmerinnen\nund Teilnehmer vor einer missbräuchlichen Verwendung der sie betreffenden\nInformationen vorzusehen. Diese Spezialbestimmung in Art. 50 Abs. 2 FDV\nzum Schutze der Teilnehmerinnen und Teilnehmer hat ihre gesetzliche\nGrundlage demnach sowohl in Art. 11 als auch in Art. 46 FMG.\n\n"}