zu, nicht jedoch hinsichtlich einer möglichen Prozessführung. Der Beschwerdeführer ist somit nach der kantonalen Zuständigkeitsordnung zur Prozessführung im Namen des Kantons Bern nicht befugt. Zudem hat er es, obwohl im Rahmen der Instruktion von der REKO/UVEK hierzu aufgefordert, unterlassen, eine Bevollmächtigung durch den Direktor der JGK vorzulegen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Page d’accueil de la Commission de recours INEN 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali