Nach Art. 6 der Organisationsverordnung der vorliegend betroffenen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (OrV JGK; BSG 152.221.131) entscheidet die Direktorin oder der Direktor «alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion [entscheidet], soweit die Entscheidbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist». Die DelDV JGK gesteht den Geschäftsleitern der Untersuchungsrichterämter lediglich im Personalbereich (Art. 3 Abs. 2) sowie bei geringen Ausgaben (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b) Befugnisse zu, nicht jedoch hinsichtlich einer möglichen Prozessführung