Zur Gewährleistung der in prozessualen Belangen erforderlichen Entscheidungsökonomie wird mit dieser Bestimmung die Kompetenz zur Prozessführung vom Gesamtregierungsrat auf Stufe Direktion / Staatskanzlei übertragen (vgl. Walter Kälin / Urs Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, N. 1b zu Art. 90 KV). Wohl ist eine Weiterdelegation an eine untergeordnete Verwaltungseinheit mittels regierungsrätlicher Verordnung möglich. Eine solche ist für die Untersuchungsrichterämter bzw. für deren Organe jedoch nicht erfolgt. Nach Art. 6 der Organisationsverordnung der vorliegend betroffenen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (OrV JGK;