47 des Organisationsgesetzes (OrG; BSG 152.01) unter der Marginalie «Vertretung vor Gerichten» vor, dass der Kanton Bern, «sofern der Regierungsrat im Einzelfall keine andere Regelung trifft, […] vor Gerichten und eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen durch Organe oder Bevollmächtigte der Staatskanzlei oder derjenigen Direktionen vertreten [wird], in deren Aufgabenbereich der Streitgegenstand fällt». Zur Gewährleistung der in prozessualen Belangen erforderlichen Entscheidungsökonomie wird mit dieser Bestimmung die Kompetenz zur Prozessführung vom Gesamtregierungsrat auf Stufe Direktion /