Dieser Auffassung kann aus nahe liegenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen beinhaltet keine allgemeine Befugnis, den Kanton diesbezüglich auch in prozessualer Hinsicht zu vertreten (in diesem Sinne ebenfalls BGE 123 II 371 E. 2e). Dasselbe gilt für die sachliche Zuständigkeit in einem bestimmten Regelungsbereich. Die Sach- und Finanzkompetenz ist klar zu unterscheiden von der Kompetenz zur Prozessführung. Die Letztere betrifft die Vertretung des Gemeinwesens nach aussen. Diese ist im Regelfall denjenigen Personen vorbehalten, welche effektiv und massgeblich an der Willensbildung des Gemeinwesens teilhaben.