3.2. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer allenfalls befugt ist, in der fraglichen Angelegenheit für den Kanton Bern einen Prozess zu führen. Dass er nicht ausdrücklich im Namen des Kantons Bern auftritt, fällt dabei nicht weiter ins Gewicht: Sollte die Prozessführungsbefugnis tatsächlich gegeben sein, wäre es zu formalistisch, die Legitimation des Beschwerdeführers daran scheitern zu lassen (vgl. auch BGE 123 II 371 E. 2d). Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, die Prozessführungsbefugnis ergebe sich ohne weiteres aus der Zuständigkeit im Rahmen des BÜPF sowie der kantonalen FHV. Dieser Auffassung kann aus nahe liegenden Gründen nicht gefolgt werden: