Es liegt keine besondere bundesrechtliche Vorschrift vor, weshalb sich die Legitimation einzig aus Art. 48 Bst. a VwVG ergeben kann. 3.1. Nach dem hauptsächlich auf die Legitimation Privater zugeschnittenen Art. 48 Bst. a VwVG sind Gemeinwesen dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen sind oder durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben oder es um spezifische öffentliche Anliegen geht.