2.4. Insgesamt besteht kein Anlass, eine derart schwerwiegende Massnahme, wie sie die Nichtigkeit einer Verfügung darstellt, anzunehmen. Die Verfügung vom 27. November 2002 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt dar. 3. Die Beschwerdeberechtigung vor der REKO/UVEK bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Demnach kann Beschwerde führen, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. a) oder jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtig (Bst. b). Es liegt keine besondere bundesrechtliche Vorschrift vor, weshalb sich die Legitimation einzig aus Art.