5 der wirkliche Schuldner, der Kanton Bern, erkennbar, bestehen hierüber keine Zweifel; weder die Vorinstanz als verfügende Behörde noch der Beschwerdeführer sind in irgendeiner Weise irregeführt. Demnach wäre die Verfügung vom 27. November 2002 auch vollstreckbar, liegt also ein anerkannter Nichtigkeitsgrund, die Nichtvollstreckbarkeit, nicht vor (vgl. etwa Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, Rz. 972 ff., insbesondere 979). 2.4. Insgesamt besteht kein Anlass, eine derart schwerwiegende Massnahme, wie sie die Nichtigkeit einer Verfügung darstellt, anzunehmen.