Dies nicht nur, weil sich der Streit um die Frage der Gebührenfreiheit zwischen Bund und Kanton dreht, sondern auch weil die Untersuchungsrichterämter in die Kantonsfinanzen eingebunden sind. Der Beschwerdeführer erscheint insofern als pars pro toto. In dem Sinne hat auch die Zustellung der Verfügung vom 27. November 2002 an den Beschwerdeführer ihre Richtigkeit bzw. schadet zumindest nicht, ist doch der Beschwerdeführer, wie er selber vorbringt, zur Anweisung von Zahlungen und entsprechend auch zur Entgegennahme von Zahlungsforderungen für den Kanton Bern befugt. Trotz der mangelhaften Bezeichnung bleibt also