Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Beteiligten über die Identität einer ungenau bezeichneten Partei Gewissheit verschaffen mussten» (BGE 102 III 63 E. 2). Sowohl für die Vorinstanz als auch für den Beschwerdeführer ist klar - dies kommt nicht zuletzt in den jeweiligen Begründungen der Verfügung vom 27. November 2002 bzw. der Beschwerde vom 27. Dezember 2002 an die REKO/UVEK zum Ausdruck -, dass sich die Zahlungsforderung tatsächlich an den Kanton Bern richtet. Dies nicht nur, weil sich der Streit um die Frage der Gebührenfreiheit zwischen Bund und Kanton dreht, sondern auch weil die Untersuchungsrichterämter in die Kantonsfinanzen eingebunden sind.