hierzu auch Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren, Zürich 2000, S. 238 f.). Damit steht fest, dass am 27. November 2002 gegenüber einer nicht rechtsfähigen Verwaltungseinheit verfügt wurde. Hieraus darf jedoch nicht unmittelbar auf die Nichtigkeit der Verfügung geschlossen werden. 2.3. Es ist offenkundig, dass die Pflicht zur Bezahlung der vom DBA ausgestellten Rechnungen den Kanton Bern trifft. Der DBA hat in Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 1 VÜPF in einem ersten Schritt die Rechnungen der die Überwachung anordnenden Behörde, d. h. dem Beschwerdeführer, zugestellt.