c FHV erwähnten Vorstehern und Vorsteherinnen der Ämter im Sinne von Direktunterstellten der Direktionen auch tatsächlich die geschäftsleitenden Untersuchungsrichter gemeint sind, und wie sich diese Bestimmung zu den Ausgabenbefugnissen gemäss Art. 7 der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 1. Juni 1999 (DelDV JGK; BSG 152.221.131.1) verhält, kann offen bleiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag die sachliche Zuständigkeit die Rechtsfähigkeit nicht zu begründen (BGE 123 II 371 E. 2d oder BGE 125 II 192 E. 2a; hierzu auch Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren, Zürich 2000, S. 238 f.).