Bern 1997, N. 2 f. zu Art. 11 sowie N. 12 zu Art. 12 VRPG). Eine kantonale Vorschrift, welche die Untersuchungsrichterämter rechtsund parteifähig erklärt, ist nicht ersichtlich, wird vom Beschwerdeführer so auch nicht vorgebracht. Er begründet im vorliegenden Verfahren seine Zuständigkeit vielmehr damit, dass er nach kantonalem Recht für die im